© Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.
SV Rohden seit 1880 e.V.                               Sportschießen für Jung und Alt

Satzung - Formulare - Geschichte

Satzung des Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Schützenverein Rohden hat nachweislich seit mindestens 1880 bestanden. Zwischen den beiden

Weltkriegen war er unter der Bezeichnung - Kleinkaliber Schützenverein Rohden aktiv tätig.

(2) Eine Neugründung nach dem 2. Weltkrieg erfolgte 1952. Seit dieser Neugründung führt er den Namen

"Schützenverein e.V. Rohden".

(3) Mit dem Tag der Satzungsänderung vom 29.10.1976 wird die Umbenennung in "Schützenverein Rohden e. V.

seit 1880" wirksam. Am 10.03.2015 wurde der Namen von Amts wegen um den Rechtsformzusatz ergänzt und

heißt nun: „Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.“. Nachstehend „Verein“ genannt.

(4) Der Verein wird im Vereinsregister Hannover unter der Registernummer VR100308 geführt.

Der Verein hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf .

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung, Selbstlosigkeit, Vergütungen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen für das

sportliche Schießen, die Förderung schießsportlicher Übungen, Wettkämpfen und Leistungen.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Weiterhin ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(8) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann bei Bedarf auf der Grundlage eines Dienstvertrages

die Aufgabe entgolten oder eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung hierüber trifft der

geschäftsführende Vorstand.

§ 3 Amtsbezeichnungen

Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u. ä. die männliche Form gebraucht wird, sind

Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein

der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Kreissportschützenverband Hameln-Pyrmont e.V. und unmittelbares

Mitglied im Kreissportbund Hameln-Pyrmont e.V., mittelbares im Niedersächsischen Sportschützenverband, im

Deutschen Schützenbund e.V., im LandesSportBund Niedersachsen e.V.. Weitere Mitgliedschaften können von der

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der vorgenannten Verbände als verbindlich

an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2) Aufnahmegesuche müssen schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Die Aufnahme eines

jeden Antragstellers setzt voraus, dass dieser im öffentlichen und privaten Leben einen guten Ruf genießt.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist die einfache Mehrheit der Stimmen des

satzungsgemäßen Vorstandes gemäß § 26 BGB erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung

durch den Vorstand gem. § 26 BGB ist nicht anfechtbar. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden

in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Vorschlag des Vorstandes und der Zustimmung aller in der

darüber entscheidenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Ehrenmitglieder

haben Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem

Verein.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende

eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende einzuhalten

ist.

(7) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht

bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) wegen groben unsportlichen Verhaltens;

d) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(8) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem

Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende

Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die

Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

(9) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des

Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft

durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1) Die Aufnahmegebühr und der zu entrichtende Jahresbeitrag werden vom Vorstand unter Zustimmung der

Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Näheres hierzu regelt die Finanz– und Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, nämlich

-dem ersten Vorsitzenden,

-dem zweiten Vorsitzenden,

-dem Kassenwart,

-dem Schießwart und

-dem Schriftführer.

(2) Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Mitglieder (erweiterter Vorstand) bestimmt werden. Die

Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen

Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

(5) Der Vorstand gemäß § 26 BGB vertritt den Verein nach außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich

durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6) Der erste Vorsitzende (oder ein von ihm bestimmter Vertreter) repräsentiert den Verein bei allen festlichen und

offiziellen Angelegenheiten. Der Vorstand kann auf einzelne Mitglieder bestimmte Befugnisse übertragen.

(7) Der Kassenwart verwaltet das Vermögen, insbesondere das Barvermögen des Vereins und hat zu jeder

Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Zur Kassenprüfung sind zwei Vereinsmitglieder zu

bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Tätigkeit als Kassenprüfer wird für die Dauer des auf

der Mitgliederversammlung folgenden Jahres festgelegt. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung das

Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen, die dann entscheidet, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann oder

nicht.

(8) Der Schießwart ist Leiter jeglichen Schießens und für den Ablauf desselben voll verantwortlich.

(9) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Über seine

Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(10) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter. Die Beschlüsse des

Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

(11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter gem. § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

(12) Zur Durchführung der Satzung ist der Vorstand berechtigt Vereinsordnungen zu erlassen. Die

Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten

die Regelungen der Satzung. Die Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(13) Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung

ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für

die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese mindestens von einem Viertel der

Mitglieder mit Angabe der vorliegenden Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann von

sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für nötig hält.

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

des Einladungsschreiben folgenden Tages, wobei das auf der Einladung abgedruckte Datum maßgeblich ist. Sie

erfolgt schriftlich als Papierdokument oder per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung

zu Mitgliederversammlungen ist per E-Mail möglich. Die Einladung gilt in diesem Fall als zugestellt und

zugegangen, wenn die Einladungsmail an die für diesen Zweck dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-

Mailadresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie

müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(5) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden

Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(7) Beschlossen wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Änderungen der Satzungen können nur mit 2/3 Mehrheit

beschlossen werden.

(8) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

(9) Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes

geleitet.

(10) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann

abweichende Verfahren mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Delegierten/Ersatzdelegierten für die Kreisdelegiertenversammlung werden in der

Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist im Protokoll festzuhalten.

(12) Über die erfolgten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und

einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(13) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kreisdelegiertentagung.

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich

ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste

teilnehmen.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 11 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied

insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach

Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch

über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem

Bundesdatenschutzgesetz kann vom geschäftsführenden Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden,

der nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören darf. Ist mindestens die nach den Bestimmungen vorgegebene

Anzahl von Personen erreicht, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtlicher Mitarbeiter, die mit der automatisierten

Verarbeitung personenbezogener Daten ständig beschäftigt sind, muss der Verein einen Datenschutzbeauftragten

bestellen (Art. 37 DS-GVO).

(5) Zur Ergänzung der Satzung kann eine Datenschutzordnung vom Vorstand erlassen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt

Hess. Oldendorf oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar

erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Satzungsunterzeichnung unwirksam oder

undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon

unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare

Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung

zu ersetzen.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.01.2020

beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung in der Fassung vom 30.11.2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Hessisch Oldendorf, den 24.01.2020.

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Formulare

Beitrag ab 2025: Erwachsene 55,00 €/jährlich, Jungschützen 27,50 €/jährlich Beitrittserklärung Einzugsermächtigung per SEPA Bei Kindern und Jugendlichen bitte folgende Einverständniserklärung mit der Eintrittserklärung abgeben. Ebenfalls ausfüllen: Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung und Weitergabe personenbezogener Daten >> zum Seitenanfang >>

Geschichte

Aus der Festschrift zum 100jährigen Bestehen: Einen ersten Hinweis auf das Bestehen eines Schützenvereins in Rohden geben uns Gemeindeakten aus den Jahren 1881/82. Darin heißt es: Für Schützenfest auf der Angerwiese zahlen die jungen Leute 1 Mark. Damit ist die Platzmiete gemeint, die in die Gemeindekasse floss, da die Gemeinde Eigentümerin der Wiese entlang des Rohderbaches (heute Zimmerplatz) gewesen ist. Aus späteren Protokollen geht hervor, dass diese jungen Leute sich damals Schützengesellschaft nannte und dass regelmäßig Schützenfest gefeiert wurde. Obwohl Aufzeichnungen des jungen Vereins kaum vorhanden sind - ein Teil wird im Laufe der Jahrzehnte verlorengegangen sein - ist bekannt, wo in den Folgejahren die Schützenfeste stattgefunden haben: von 1894 bis 1897 bei "Buddes Wohnhaus", am 25. und 26. 6. 1905 bei "Buchmeier" und 1906 und 1907 wieder bei "Budde". Außer dem Schützenfest fand alljährlich in den Sommermonaten eine Festveranstaltung des Kriegervereins statt. Da die Veranstaltung von Geselligkeiten und Bällen zu Beginn des 20. Jahrhunderts nur Vereinen gestattet war, gründete die Schützengesellschaft im Jahre 1904 einen Verein in der Absicht, "den Sinn für das Königsschießen und Abhalten von Volksfesten (Schützenfesten) zu erhalten". Altes Brauchtum sollte bewahrt bleiben. Das am 8. 6. 1904, dem Tage der Umbenennung, aufgestellte Statut ist uns in seiner Vollständigkeit erhalten geblieben. Die Schützengesellschaft bildet einen Verein, welcher durch die Feier des Königsschießens den Sinn für Volksfeste zu erhalten das Ziel hat. Die Gesellschaft beabsichtigt, gesellige und unterhaltende Zusammenkünfte, frei von politischen Tendenzen, in einem geeigneten Lokale einer Gastwirtschaft des abends abzuhalten. Die Schützengesellschaft besteht aus Mitgliedern aller Stände und jeder anständige Einwohner des Dorfes Rohden, der das siebenzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ansicht des Kollegeums dazu eignet, kann aufgenommen werden. Derselbe hat eine Mark Eintrittsgeld zu zahlen. Die Leitung der Angelegenheiten des Vereins wird durch einen Vor- stand besorgt, welcher aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Rechnungsführer, einem Kassierer und zwei Revisoren besteht. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Seine Hauptaufgabe ist, die Zwecke des Vereins durch eine selbständige Wirksamkeit auf jede ihm geeignet erscheinende Weise zu fördern, Beschlüsse zu fassen über die an ihn gerichteten Anträge und die abzulegenden Rechnungen zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen die Geschäfte unentgeltlich und verpflichten sich, an den Versammlungen möglichst regelmäßig teilzunehmen. Der Präsident führt sowohl in den Vorstands- als auch in den Vereinsversammlungen den Vorsitz. Bei Abwesenheit desselben tritt der Vize- Präsident in dessen Rechte ein. Zur Bestreitung der Kosten hat jedes Mitglied noch monatlich zu zahlen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den anberaumten Generalversamm- lungen teilzunehmen. Wer ohne Grund oder Entschuldigung fehlt oder wenn die Versammlung eröffnet ist, zu spät kommt, wird mit 10 Pfennig bestraft. Der Austritt aus dem Verein kann ein freiwilliger oder gezwungener sein. Wer durch ungebührlich schlechten Lebenswandel dem Verein schadet, kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Abstimmung aus dem Verein gestrichen werden, hat aber keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Gelder. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer dazu berufenen Generalversammlung dafür sind. In diesem Falle geht das Vermögen, evtl. die Schulden des Vereins in gleiche Teile. Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Bei vorkommenden Bällen, die vorher durch eine Einladungskarte angekündigt werden, können Freunde und Bekannte sich beteiligen. Die Anmeldung zum Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet Stimmenmehrheit. Die Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes statt. In besonderen Fällen aber können die Generalversammlungen auf Antrag von mehreren Mitgliedern stattfinden. Schriftführer: Wilhelm Köllner Rohden, den 8.6.1904 Kassierer: W.Söhlke Der Vorstand Revisoren: 1. A. Hücker 1. Friedrich Wallbaum 2. W. Wallbaum 2. Wilhelm Senne Beweise für eine rege Vereinstätigkeit liefern Rechnungsunterlagen über Vereinsabzeichen, Dienstmützen, Schärpen, Schießscheiben, Tanzkarten, Einladungskarten, Saalwachs, Bier, Branntwein sowie "Bestellen des Vereins". Aus dem Ausgabenregister von 1906 geht hervor, dass das Königsschießen mit einem Preisschießen verbunden gewesen ist. Als Schießprämien waren Geldpreise ausgesetzt. Friedrich Meyer erhielt als Schützenkönig 10 Mark. Den ersten Preis gewann Ludwig Hücker, der 5 Mark erhielt. Weitere Preise von 4 Mark, 3 Mark, 2 Mark und 1 Mark waren für den 2 . bis 5. Platz ausgesetzt. Im Jahr darauf, 1907, waren anlässlich des Königsschießens Geldpreise in Höhe des Vorjahres von den besten Schützen zu erringen. Im Kassenbericht vom 10. 1. 1909 werden Schießprämien für das Jahr 1908 erwähnt. Außerdem weisen die Ausgaben einen Betrag in Höhe von 18 Mark aus für "gelieferte Sachen beim Königsschießen". An den Schützenverein in Segelhorst waren 5 Mark für die Benutzung des Schießstandes bezahlt worden. Der Kassenabschluss vom 31. 12. 1906 zeigt einen Bestand von 48,22 Mark an, nachdem am 9. 3. 1906 bei der Sparkasse in Oldendorf ein Sparbuch mit einem Guthaben von 100 Mark eingerichtet worden war. Der Schützenverein besaß auch eine Vereinsfahne, die in den letzten Kriegstagen des zweiten Weltkrieges verloren gegangen ist. Nach Aussagen eines Einwohners, der sich noch genau an die Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts erinnern konnte, wurde der Schützenkönig am Tage des Königsschießens in einem Umzug vom Schießstand in der Steinkuhle nach Hause geleitet. Als Zeichen seiner Königswürde wurde ihm für die Zeit seines Amtes die Vereinsfahne anvertraut und verblieb in seiner Obhut. Aus der Mitgliederliste von 1904 ist zu erkennen, dass der Verein siebzig Mitglieder zählte. Die Einwohnerzahl von Rohden betrug laut Statistik zur gleichen Zeit 474. Dabei wurden siebzig Hausnummern verzeichnet. Der Anfang nach dem ersten Weltkrieg war schwer genug, so dass der Schießbetrieb erst Jahre später wieder aufgenommen werden konnte. Im Jahre 1928 dann wurde der Schützenverein Rohden als eingetragener Verein registriert. Es ging wieder aufwärts, als der inzwischen baufällig gewordene Schießstand in der Steinkuhle durch einen neuen oberhalb des Waldbades am "schwarzen Born" als Gemeinschaftswerk der Schützenbrüder fertiggestellt worden war. Bereits wenige Jahre später musste der Schießbetrieb an dieser Stelle auf Veranlassung der Forstverwaltung aus Sicherheitsgründen wieder eingestellt werden. Wieder zeigten die Schützenbrüder ihren Sinn für die Aufrechterhaltung alter Traditionen. Gemeinsam gingen sie noch einmal ans Werk und bauten den verfallenen alten Stand in der Steinkuhle wieder auf. Bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges 1939 entwickelte sich hier ein reger Schießbetrieb. Die Schützenbücher geben Auskunft über Übungsschießen, Opferschießen, Königsschießen und über die Gründung einer Jugendgruppe im Jahre 1937. In jedem Sommer standen Königsschießen und Schützenfest 'auf dem Programm. Alljährlich wurde auch der Bürgerschützenkönig ausgeschossen. Besonders während der Schützenfeste zeigte es sich, dass die Schützenbrüder nicht nur mit dem Gewehr umzugehen wussten, sie waren ebenso in der Lage, stimmungsvolle Feste zu organisieren und zu feiern, an denen sich stets die gesamte Bevölkerung beteiligte. Nach dem zweiten Weltkrieg war durch die Besatzungsmacht zunächst jede Art von Vereinstätigkeit verboten worden. Alle Gewehre und Waffen wurden beschlagnahmt. Für die Schützenvereine bestand gegenüber anderen Vereinen wie Gesangvereine, Sportvereine und Feuerwehren das Verbot recht lange. Es galt Vorurteile gegen Schusswaffen zu überwinden und abzubauen. Ausserdem hatte der Krieg Lücken in die Reihen der Schützenkameraden gerissen. Ein erster Neuanfang zeigte sich im Jahre 1952. Nicht mehr als sieben Männer schlossen sich zusammen, um die alte Schützentradition wieder aufleben zu lassen. Es waren: Karl Budde, Hermann Bredemeier, Fritz Gerber, Karl Heusing, Fritz Pape, Erich Pöhler und Heinrich Wenger, die sich nach jahrelanger Unterbrechung um ein reges Vereinsleben bemühten. Doch erst als 1955 in der Steinkuhle ein neuer Stand gebaut worden war, stellte sich die erwünschte Wende ein. Die Zahl der Mitglieder erhöhte sich ständig. Erstmalig konnte in diesem Jahr wieder ein Schützenfest in gewohnter Weise gefeiert werden. Bereits ein Jahr später konnte eine neue Vereinsfahne angeschafft werden, denn die alte Fahne war bei Kriegsende vernichtet worden. Das Schützenfest 1956 stand ganz im Zeichen der Fahnenweihe. Wieder ein Jahr später, 1957, zeigten sich die Schützenbrüder am Schützenfest in neuen Uniformröcken, gewiss ein großes Ereignis. Das Schützenfest 1958 gab Anlass für einen Rückblick auf das Jahr 1928, dem Jahr der amtlichen Eintragung des Vereins e. V. Rohden. Sieben noch lebende Mitglieder des alten Vereins wurden geehrt. Die Schützenbrüder Karl Pöhler Nr. 65, Karl Budde sen., Heinrich Krückeberg, Fritz Heusing, Fritz Buchmeier, Hermann Quante und Wilhelm Hoff erhielten den Verdienstorden von 1928. Auf der Jahreshauptversammlung im Herbst 1958 stand der Neubau eines modernen Scheibenstandes in Dorfnähe zur Debatte, der den Schießbetrieb auch in den Wintermonaten gestattete. Geplant wurde ein massives Gebäude mit Gemeinschaftsraum und abgetrenntem Schießstand, einer 50 m langen Schießbahn sowie aus Beton gegossenen Traversen. Der Vereinswirt Karl Budde stellte das Grundstück zur Verfügung, so dass beschlossen werden konnte, den Plan in die Tat umzusetzen. Durch Eigenleistung der Schützenbrüder gelang es, die Baukosten den finanziellen Verhältnissen des Vereins entsprechend niedrig zu halten. Bereits am 10. Mai 1959 konnte die feierliche Einweihung der Anlage begangen werden. Im Herbst 1970 wurde der Gedanke an eine Damen- Schützenriege laut. Es meldeten sich spontan 22 Frauen aktiver Schützenbrüder. Durch die Gründung der Damenriege erhielt der Schützenverein erneut Aufschwung hinsichtlich des Schießsports sowie durch gesellige Veranstaltungen. Im Jahre 1976 beantragte der Vorstand des Schützenvereins nach Abstimmung und Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung eine Umbenennung des Vereins. Eintragungen in Akten des Gemeindearchivs rechtfertigten diese Umbenennung in die jetzige Bezeichnung "Schützenverein Rohden e. V. seit 1880". Die Teilnahme an Wettkämpfen: 1975 waren Sportschützen des Rohdener Schützenvereins daran interessiert, auf Kreisebene an Schießwettkämpfen teilzunehmen. Die Teilnahme an Wettkämpfen für Luftgewehre fand 1976 während des Winter- Pokalschießens erstmalig statt. Weitere Wettkämpfe folgten. 1980: Durch den Anschluss des Schützenvereins Rohden an den Kreisschützenverband Hameln-Pyrmont nehmen Rohdener Schützen zum ersten Mal an Wettkämpfen und Kreismeisterschaften in Hameln und Pyrmont teil. Früh übt sich…Im Frühjahr 1978 ist zur Nachwuchsförderung des Vereins eine Jugend-gruppe gegründet worden, mit dem Ziel, junge Menschen so früh wie möglich mit dem Schießsport vertraut zu machen. Die Jungen und Mädchen lernen zunächst, - getrennt nach Altersklassen - von drei Betreuern des Rohdener Schützenvereins, den Umgang mit Luftgewehren. Die Jugendlichen sind mit Begeisterung fast ständig vollzählig an den Übungsabenden, die einmal in der Woche stattfinden, vertreten. Bei dieser Gelegenheit kommen auch Spiel und andere Sportarten nicht zu kurz. Die Jugendgruppe veranstaltet außerdem Preisschießen und Vereinsmeister-Schießen, sie nimmt am jährlichen Königsschießen teil. In zwei Gruppen sind die Jugendlichen bei den Kreisrunden-Wettkämpfen vertreten. >> zum Seitenanfang >>